Strittig war unter anderem die Einordnung einer rund 20 m hohen Mobilfunk-Antennenanlage, welche in einer Gewerbezone geplant war. Dabei handelte es sich um ein angepasstes Projekt, mit welchem der Antennenmast im Vergleich zu einem ursprünglichen Vorhaben um rund 5 m reduziert wurde. Im ersten Rechtsgang wurde die Baubewilligung für die ursprünglich geplante Antennenanlage erteilt, welche Bewilligung indes durch das Baurekursgericht aus Einordnungsgründen aufgehoben wurde (BRGE IV Nr. 0161/2019 vom 5. Dezember 2019 [www.baurekursgericht-zh.ch], bestätigt mit VB.2020.00033 vom 25. Juni 2020). Für das redimensionierte Projekt verweigerte die kommunale Baubehörde die Baubewilligung nun aufgrund unzureichender Einordnung, weil nach ihrer Auffassung die Verkürzung des Masts auf knapp 20 m im Vergleich zur ursprünglich geplanten Anlage keine wesentliche Änderung am Erscheinungsbild ausmache. Gegen die Bauverweigerung rekurrierte die Baugesuchstellerin. Die 4. Abteilung des Baurekursgerichts kommt im vorliegenden Entscheid zum Schluss, dass die Redimensionierung, welche nicht nur aus einer Reduktion der Masthöhe, sondern auch aus einer Änderung hinsichtlich der Antennentechnik (namentlich aus einer Verkleinerung der Antennenmodule) besteht, zur Folge hat, dass die Antennenanlage nicht (mehr) überdimensioniert erscheint und sich die Bauverweigerung nicht auf § 238 Abs. 1 PBG stützen lässt. Dementsprechend wurde die Bauverweigerung in Gutheissung des Rekurses aufgehoben.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4 Abteilung ll G.-Nr. R4.2024.00093 BRGE IV Nr. 0182/2024 Entscheid vom 28. November 2024 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Roland Keller, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrentin A, […] vertreten durch […] gegen Rekursgegner
1. Gemeinderat X, […] vertreten durch […] Beigeladene 2.-27. […] 2 - 27 vertreten durch […] betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 29. April 2024; Bauverweigerung für Mo- bilfunk-Antennenanlage, […] ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 29. April 2024 verweigerte der Gemeinderat X der A die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der C-Strasse 1 in X. B. Gegen diesen Entscheid erhob die A mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die Erteilung der Baubewilligung für das vorgenannte Bauvorhaben; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde vom Rekurseingang Vormerk genom- men und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet sowie Dritten, welche die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt hatten, die Möglichkeit zur Beiladung in das Rekursverfahren eröffnet. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurden insgesamt 44 Personen dem Bei- ladungsgesuch vom 20. Juni 2024 entsprechend in das Rekursverfahren bei- geladen. Auf Gesuch vom 8. Juli 2024 wurden diverse Beigeladene formlos aus dem Rubrum entlassen. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Beigeladenen beantragten mit Eingabe vom 24. Juli 2024 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Rekurrentin. R4.2024.00093 Seite 2
F. Mit Replik vom 14. August 2024 bzw. Dupliken vom 2. und 3. Septem- ber 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. G. Am 24. Oktober 2024 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichtes im Bei- sein der erschienenen Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne Weiteres zur Re- kurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 liegt in der Gewerbezone G gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO). Nach den Plänen der privaten Re- kursgegnerin soll auf dieser Parzelle ein freistehender Mobilfunkmast mit ei- ner Höhe von knapp 20 m (exkl. Blitzfangstange) erstellt werden. Der Mast soll mit Antennenmodulen mit Frequenzen zwischen 700 MHz und 2,1 GHz und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 30°, 130° und 270° sowie mit remote radio heads (RRH's) bestückt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigte bereits im Jahr 2019 die Errichtung einer Mobilfunk-Antennenanlage an derselben Stelle. Der damals geplante Mast hätte rund 25 m hoch werden sollen. Gegen die vom Gemeinderat X hierfür damals erteilte baurechtliche Bewilligung erhoben diverse Nachbarschaften gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht, welches in Gutheissung des Re- kurses die Baubewilligung mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 aufhob. R4.2024.00093 Seite 3
Dies deshalb, weil der Einordungsentscheid des Gemeinderates X sachlich nicht vertretbar war (BRGE IV Nr. 0161/2019; bestätigt mit VB.2020.00033 vom 25. Juni 2020). Für das im vorliegenden Verfahren strittige Bauprojekt hat der Gemeinderat X die baurechtliche Bewilligung nunmehr verweigert. Er erwog im angefoch- tenen Entscheid, dass der Standort landschaftlich exponiert und an der Grenze zum Landwirtschaftsgebiet gut einsehbar sei. Er befinde sich in einer vergleichsweise kleinflächigen Gewerbezone am Siedlungsrand, die durch Gewerbegebäude mit kleinen Grundrissen und geringer Höhenentwicklung geprägt sei. Weiter befinde sich die Anlage nahe der kleinräumig bebauten Wohnzone. Die Antenne erziele trotz geringerer Höhe im Vergleich zu einem früheren Projekt nach wie vor eine grosse Fernwirkung. Mit ihrer Höhe von 19,9 m bzw. 20,1 m ab Niveau beim Tor und einer maximalen seitlichen Aus- ladung von rund 1,3 m erscheine die Antenne überdimensioniert und trete markant in Erscheinung. Sie weise keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung auf. Es werde keine befriedigende Einord- nung erreicht. 3.1. Die Rekurrentin wendet dagegen kurz zusammengefasst ein, dass die Vor- instanz ihr Ermessen überschritten habe. Bei der Standortwahl seien funk- technische Gründe und immissionsrechtliche Vorgaben zu beachten. Ihrem Zweck entsprechend seien Mobilfunk-Antennenanlage auf exponierte Stand- orte angewiesen und könnten nur bedingt gestaltet werden. Durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen seien unter dem Gesichtspunkt der Einord- nung in der Regel zuzulassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tan- giert oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen würden. Der Mast sei auf das technisch mögliche Minimum reduziert worden, um eine bestmög- liche Einordnung erzielen zu können. 3.2. Der Gemeinderat X weist in seiner Vernehmlassung zunächst auf die örtli- chen Verhältnisse hin und führt aus, dass das Terrain gegen Norden von der Gewerbezone zur Bahnlinie abfalle und die anschliessende Landschaft offen und wenig coupiert sei, sodass eine Mobilfunk-Antennenanlage, welche die Gewerbebauten überrage, vor allem von Norden, aber auch von Westen her R4.2024.00093 Seite 4
gut einsehbar sei. Die Gewerbezone selbst sei vergleichsweise klein und mit Gewerbebauten überbaut, die 7-11 m hoch seien. Eine Mobilfunk-Antennen- anlage würde diese bestehende Bebauung somit weiterhin weit sichtbar um 10 m überragen. Die Rekurrentin müsste konkret aufzeigen, dass die Min- derhöhe von 4,43 m die Argumente von Baurekurs- und Verwaltungsgericht (im ersten Rechtsgang) hinfällig mache. Die Rekurrentin halte indes einzig fest, dass die Mobilfunk-Antennenanlage angesichts der örtlichen Gegeben- heiten insgesamt zwar eine gewisse Fernwirkung erziele, aber nicht beson- ders gross und nicht markant in Erscheinung trete. Die Verkürzung der An- tenne auf 19,9 m mache indes keine wesentliche Änderung am Erschei- nungsbild aus. Im Übrigen habe sich seit den Gerichtsentscheiden nichts an den örtlichen Verhältnissen geändert. 3.3. Die Beigeladenen stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich seit dem ersten Rechtsgang weder die Situation vor Ort geändert habe noch das Projekt wesentlich geändert worden sei. Es sei nicht auszu- schliessen, dass eine weitere Reduktion oder Alternativen möglich seien, zu- mal bereits im ersten Rechtsgang von der Bauherrschaft geltend gemacht worden sei, die damals geplante Höhe von 25 m sei technisch bedingt. Ohne eine Netzabdeckung des umliegenden Nichtbauzonenland könnte die An- tenne vermutlich zusätzlich deutlich redimensioniert werden. Die Landschaft werde durch die Positionierung am Siedlungsrand beeinträchtigt. Sowohl das Gebäude auf dem Baugrundstück als auch die übrigen Gebäude würden durch die Anlage klar bzw. deutlich überragt. Eine Kaschierung sei nicht fest- stellbar. Die Antenne würde aus nahezu allen Blickrichtungen sichtbar sein. Im Nahbereich würde die Kernzone und verschiedene Schutzobjekte liegen, welche zumindest teilweise im Kontext mit der geplanten Anlage gut wahr- nehmbar seien, was das Ortsbild erheblich beeinträchtige.
E. 4.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umge- bung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. R4.2024.00093 Seite 5
Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Um- schwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. So kann namentlich die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungsmerkmal ei- ner bestehenden Überbauung sein. Die genügende Einordnung fehlt aller- dings nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein ein- heitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr ist ein Einordnungsman- gel erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht ideal bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein. Dies ist auch dann erfüllt, wenn eine an- dersartige Gestaltung als besser bzw. als wünschenswert qualifiziert würde. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum (vgl. VB.2018.00395 vom 7. Feb- ruar 2019, E. 4.2. ff.).
E. 4.2 Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kanto- nalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Ent- scheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursge- richt entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum über- schreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehen- den Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprin- zipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tie- fer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autono- men Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies R4.2024.00093 Seite 6
insbesondere § 238 PBG, ferner aber auch etwa § 71 PBG betreffend die bauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG betreffend die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357 Abs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vorschrifts- widrigen Bauten (Donatsch, § 20 Rz. 72).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die durch das Baurekurs- und das Verwaltungsgericht im Rahmen der abschlägigen Beurteilung des Vorgängerprojekts berücksichtig- ten Gegebenheiten in der Beurteilung des vorliegend streitbetroffenen Pro- jekts aufgenommen und kommt dabei zum Schluss, dass die Anlage nach wie vor eine grosse Fernwirkung aufweise, überdimensioniert erscheine und markant in Erscheinung trete. Die Anlage weise keinen Bezug zur bestehen- den baulichen und landschaftlichen Umgebung auf. Wie sich am Augenschein feststellen liess, treffen die vorinstanzlichen Fest- stellungen in Bezug auf die landschaftliche und bauliche Umgebung (nach wie vor) zu. Die Gewerbezone, in welcher die strittige Mobilfunk-Antennen- anlage erstellt werden soll, ist kleinflächig und die dort stehenden Gebäuden sind nicht besonders hoch. Auch die weitere Umgebung mit der Wohnzone im Süden sowie der Kernzone im Norden weist eine kleinräumige Bebau- ungsstruktur auf. Zutreffend ist ebenfalls, dass das Terrain gegen Norden von der Gewerbezone zur Bahnlinie abfällt und daran eine offene Landschaft anschliesst. Indes unterlässt es die Vorinstanz in der Beurteilung des vorliegend strittigen Projekts die Redimensionierung der Anlage als Ganzes gebührend zu be- rücksichtigen. Mit dem vorliegenden strittigen Baugesuch wurde im Vergleich zum Vorgängerprojekt nicht nur die Masthöhe reduziert, sondern auch die nunmehr geplanten Antennenmodule sollen jeweils um satte 55 cm kürzer ausfallen. Überdies sollen keine zusätzlichen runden Richtfunkantennen mehr montiert werden und die stattdessen neu geplanten RRH's liegen enger am Masten an. Der geplante Mast verfügt im Vergleich zum Vorgängerpro- jekt kurzum über ein kompakteres Aussehen. Die gesamte Anlage erscheint damit nicht nur weniger hoch, sondern auch deutlich aufgeräumter und we- niger mächtig (s. zur Veranschaulichung die direkte Gegenüberstellung der Anlagen in act. 17, S. 5, s. auch act. 19.6 und act. 19.18). Aufgrund dieser gegenüber dem Vorgängerprojekt vorgenommenen Änderungen erscheint R4.2024.00093 Seite 7
es willkürlich, wenn sich die Vorinstanz zur Begründung der nunmehr ausge- sprochenen Bauverweigerung weitestgehend auf die Argumente der Rechts- mittelinstanzen zum ursprünglichen Projekt beruft.
E. 4.4 Am Augenschein war sodann feststellbar, dass der Mast von Standorten im Wohnquartier im Süden des Antennenstandorts aus betrachtet zwar sichtbar sein wird. Er wird jedoch die Firste der Hauptgebäude des Quartiers – wenn überhaupt – nur in geringem Mass überragen (s. Prot. S. 12 f., Fotografien Nrn. 9 ff.). Deshalb und zufolge der umschriebenen Redimensionierung der Antennen- und systemtechnischen Modulen kann aus dem Blickwinkel eines im Quartier stehenden unbefangenen Betrachters nicht (mehr) von einer do- minanten und damit störenden Erscheinung der Anlage in Bezug auf das besagte Wohnquartier ausgegangen werden. Dass die Anlage teilweise nach wie vor sichtbar sein wird, ändert daran nichts. Eine weitere Reduktion der Höhe oder gar eine – in der Umsetzung ohnehin fragwürdige – vollstän- dige Kaschierung der Anlage wäre angesichts der heterogenen Umgebung und des Umstandes, dass es sich beim besagten Wohnquartier nicht um eine Bebauung handelt, die sich durch eine besondere architektonische Qualität auszeichnet, mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren. Ab- gesehen davon handelt es sich bei der strittigen Anlage nicht um eine aussergewöhnlich hohe Anlage, die im Verein mit der Standortwahl in einer Gewerbezone von einem neutralen Betrachter nicht mehr als standardisierte technische Anlage hingenommen werden würde. Die reduzierte Höhe des Mastes ist sodann von Norden betrachtet augenfäl- lig, sodass nicht (mehr) gesagt werden kann, die Anlage wirke auf dieser Seite exponiert und in der kleinflächigen Gewerbezone mit den relativ tiefen Gebäuden überdimensioniert (vgl. Prot. S. 9, Fotografie Nr. 4 mit act. 24.4, Fotografie Nr. 1 f. [unter Berücksichtigung des tieferen Standorts des Foto- grafen im ersten Rechtsgang], s. auch die entsprechende Fotografie in act. 24.3). Die reduzierte Höhe im Verein mit den Änderungen an den Modu- len und der Systemtechnik wird fraglos dazu führen, dass die Anlage auch von Westen her betrachtet – auch mit Blick auf die Gebäude der Wohnzone im Süden – nicht mehr überhöht und dominant in Erscheinung treten wird (s. Prot. S. 8, Fotografie Nr. 1). Schliesslich vermag (auch) die im Osten der Kernzone zugewiesenen Quartiere von X entgegen der Auffassung der Bei- geladenen keine erhöhten gestalterischen Anforderungen an die geplante R4.2024.00093 Seite 8
Anlage zu stellen; dies insbesondere auch nicht in Form einer weiteren Hö- henreduktion. Abgesehen davon, dass die Kernzone per se kein Schutzob- jekt darstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mobilfunk-Antennenanlage das sich in der Kernzone manifestierende schutzwürdige Ortsbild tangieren soll. Weder wurde solches anlässlich des Augenscheins des vorliegenden Verfahrens festgestellt, noch ergibt sich solches aus den Akten (s. insb. act. 24.3, letzte Fotografie). Ein rechtsrelevanter Bezug zwischen Antenne und den in der Kernzone situierten Schutzobjekten wurde von den Beigeladenen nicht dargetan. Dies gilt auch für die Liegenschaft "B" (Grundstück Kat.-Nr. 2; vgl. hierzu BRGE IV Nr. 0161/2019 vom 5. Dezember 2019, E. 3.5).
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Redimensionierung der An- lage sowohl dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass es sich bei der Standortzone um eine kleinflächige Gewerbezone handelt, als auch der Nähe zum kleinmassstäblichen Wohnquartier und der ländlichen Umgebung. Wenn die Vorinstanz in ihrer Beurteilung zum Schluss kommt, dass die An- lage überdimensioniert erscheine und keinen Bezug zur baulichen und land- schaftlichen Umgebung aufweise, ist dies im Lichte des in Bezug auf die Höhe und Ausstattung geänderten Projekts nicht mehr sachlich vertretbar. Die Bauverweigerung lässt sich nicht auf § 238 Abs. 1 PBG stützen. 5.1. Im angefochtenen Bauentscheid wurde das Bauvorhaben trotz der festge- stellten mangelhaften Einordnung auch auf die Vereinbarkeit mit weiteren einschlägigen Bauvorschriften geprüft. Namentlich wurde dem Bauvorhaben die Zonenkonformität attestiert. Auf die entsprechende Rüge der Beigelade- nen ist damit vorliegend einzugehen. Diese bringen hierzu vor, es sei frag- lich, ob die Antennenanlage zonenkonform sei, soweit diese auch das um- liegende Gebiet in der Landwirtschaftszone versorge. Die Ausrichtung der Antenne lasse vermuten, dass im Wesentlichen auch das Nichtbauzonen- land abgedeckt werden solle. Mit der geplanten Antenne müsste aber primär das Bauzonenland abgedeckt werden. 5.2. Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist R4.2024.00093 Seite 9
im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumpla- nungsgesetzes [RPG]). Zu beachten ist vorliegend, dass die Gemeinde X von der Kompetenz ge- mäss § 49a Abs. 3 PBG Gebrauch gemacht hat und in Art. 37 BZO eine Kaskaden- bzw. zonenspezifische Prioritätenregelungen festgelegt hat, wel- che die vorliegend zu beurteilende Anlage unstrittig einhält, zumal sich der Standort in einer Zone erster Priorität befindet und deshalb keine weiteren Nachweise zu verlangen sind (s. Art. 37 Abs. 2 BZO). Hinsichtlich der Beanstandungen der Beigeladenen, wonach mit dem streit- betroffenen Vorhaben angesichts der Antennenausrichtungen im Wesent- lichen das Nichtbauzonenland abgedeckt werden solle, ist zunächst festzu- halten, dass unstrittig Abschnitte der übergeordneten Verkehrsinfrastruktur, welche ausserhalb der Bauzone im Norden der Ortschaft vorbeiführt, abge- deckt werden sollen. So dient die Antennen mit der Ausrichtung Azimut 270° angesichts dieser Senderichtung sowie der hohen Sendeleistung fraglos zur Hauptsache der Versorgung der übergeordneten Verkehrsträger und mithin von Nichtbauzonenland. Abgesehen davon, dass eine Anlage mit einem Standort in der Gewerbezone gemäss Art. 37 Abs. 1 BZO auch der über- kommunalen Versorgung dienen darf – wobei, wie im ersten Rechtsgang festgehalten, diesbezüglich aufgrund der hierzu erforderlichen Höhe und der konkreten Umstände aus Einordnungsüberlegungen enge Grenzen zu set- zen sind –, ist vorliegend indes insgesamt nicht davon auszugehen, dass zu einem überwiegenden Teil Nichtbauzonenland abgedeckt werden soll. In der Ausrichtung Azimut 30° weisen die Antennen eine moderate Sende- leistung auf (d.h. lediglich etwas mehr als die Hälfte der Leistung der übrigen Senderichtungen) und werden mithin trotz der Senderichtung (zur Bauzo- nengrenze) nur teilweise auch Nichtbauzonenland und die Verkehrsinfra- struktur im Norden abdecken. In Bezug auf die Antennen mit der Ausrichtung Azimut 130° liegt aufgrund der Ausrichtung auf der Hand, dass diese Anten- nen zur Hauptsache Bauzonenland abdecken sollen. Insbesondere aufgrund der vorliegend begrenzten Ausdehnung der Bauzone ist ferner nicht zu ver- meiden, dass die Anlage auch über die Bauzonengrenze hinaus senden wird, zumal elektromagnetische Strahlung nicht an der Zonengrenze halt- macht. R4.2024.00093 Seite 10
Die Rüge der Beigeladenen hinsichtlich der Zonenkonformität erweist sich als unbegründet.
E. 6 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Re- kurses aufzuheben. Der Gemeinderat X ist einzuladen, die Baubewilligung für das nachgesuchte Bauvorhaben unter den notwendigen Nebenbestim- mungen (namentlich hinsichtlich einer der Umgebung angepassten Farbge- bung) zu erteilen.
E. 7 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Gemeinderat X und unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten zu je 1/52 den Bei- geladenen 2-27 aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'200.-- festzusetzen.
E. 8 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder R4.2024.00093 Seite 11
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der Rekurrentin eine Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'950.--, zahlbar zu je 1/26 durch die solidarisch für den Gesamtbetrag haftbaren Beigeladenen 2-27. Da die Umtriebsentschädigung pauschal fest- gelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). Der Vorinstanz und den Beigeladenen steht die beantragte Umtriebsent- schädigung ausgangsgemäss von vornherein nicht zu. R4.2024.00093 Seite 12
R4.2024.00093 Seite 13
R4.2024.00093 / Protokoll Seite 15
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung ll G.-Nr. R4.2024.00093 BRGE IV Nr. 0182/2024 Entscheid vom 28. November 2024 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Roland Keller, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrentin A, […] vertreten durch […] gegen Rekursgegner
1. Gemeinderat X, […] vertreten durch […] Beigeladene 2.-27. […] 2 - 27 vertreten durch […] betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 29. April 2024; Bauverweigerung für Mo- bilfunk-Antennenanlage, […] ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 29. April 2024 verweigerte der Gemeinderat X der A die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der C-Strasse 1 in X. B. Gegen diesen Entscheid erhob die A mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die Erteilung der Baubewilligung für das vorgenannte Bauvorhaben; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde vom Rekurseingang Vormerk genom- men und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet sowie Dritten, welche die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt hatten, die Möglichkeit zur Beiladung in das Rekursverfahren eröffnet. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurden insgesamt 44 Personen dem Bei- ladungsgesuch vom 20. Juni 2024 entsprechend in das Rekursverfahren bei- geladen. Auf Gesuch vom 8. Juli 2024 wurden diverse Beigeladene formlos aus dem Rubrum entlassen. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Beigeladenen beantragten mit Eingabe vom 24. Juli 2024 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Rekurrentin. R4.2024.00093 Seite 2
F. Mit Replik vom 14. August 2024 bzw. Dupliken vom 2. und 3. Septem- ber 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. G. Am 24. Oktober 2024 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichtes im Bei- sein der erschienenen Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne Weiteres zur Re- kurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 liegt in der Gewerbezone G gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO). Nach den Plänen der privaten Re- kursgegnerin soll auf dieser Parzelle ein freistehender Mobilfunkmast mit ei- ner Höhe von knapp 20 m (exkl. Blitzfangstange) erstellt werden. Der Mast soll mit Antennenmodulen mit Frequenzen zwischen 700 MHz und 2,1 GHz und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 30°, 130° und 270° sowie mit remote radio heads (RRH's) bestückt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigte bereits im Jahr 2019 die Errichtung einer Mobilfunk-Antennenanlage an derselben Stelle. Der damals geplante Mast hätte rund 25 m hoch werden sollen. Gegen die vom Gemeinderat X hierfür damals erteilte baurechtliche Bewilligung erhoben diverse Nachbarschaften gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht, welches in Gutheissung des Re- kurses die Baubewilligung mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 aufhob. R4.2024.00093 Seite 3
Dies deshalb, weil der Einordungsentscheid des Gemeinderates X sachlich nicht vertretbar war (BRGE IV Nr. 0161/2019; bestätigt mit VB.2020.00033 vom 25. Juni 2020). Für das im vorliegenden Verfahren strittige Bauprojekt hat der Gemeinderat X die baurechtliche Bewilligung nunmehr verweigert. Er erwog im angefoch- tenen Entscheid, dass der Standort landschaftlich exponiert und an der Grenze zum Landwirtschaftsgebiet gut einsehbar sei. Er befinde sich in einer vergleichsweise kleinflächigen Gewerbezone am Siedlungsrand, die durch Gewerbegebäude mit kleinen Grundrissen und geringer Höhenentwicklung geprägt sei. Weiter befinde sich die Anlage nahe der kleinräumig bebauten Wohnzone. Die Antenne erziele trotz geringerer Höhe im Vergleich zu einem früheren Projekt nach wie vor eine grosse Fernwirkung. Mit ihrer Höhe von 19,9 m bzw. 20,1 m ab Niveau beim Tor und einer maximalen seitlichen Aus- ladung von rund 1,3 m erscheine die Antenne überdimensioniert und trete markant in Erscheinung. Sie weise keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung auf. Es werde keine befriedigende Einord- nung erreicht. 3.1. Die Rekurrentin wendet dagegen kurz zusammengefasst ein, dass die Vor- instanz ihr Ermessen überschritten habe. Bei der Standortwahl seien funk- technische Gründe und immissionsrechtliche Vorgaben zu beachten. Ihrem Zweck entsprechend seien Mobilfunk-Antennenanlage auf exponierte Stand- orte angewiesen und könnten nur bedingt gestaltet werden. Durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen seien unter dem Gesichtspunkt der Einord- nung in der Regel zuzulassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tan- giert oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen würden. Der Mast sei auf das technisch mögliche Minimum reduziert worden, um eine bestmög- liche Einordnung erzielen zu können. 3.2. Der Gemeinderat X weist in seiner Vernehmlassung zunächst auf die örtli- chen Verhältnisse hin und führt aus, dass das Terrain gegen Norden von der Gewerbezone zur Bahnlinie abfalle und die anschliessende Landschaft offen und wenig coupiert sei, sodass eine Mobilfunk-Antennenanlage, welche die Gewerbebauten überrage, vor allem von Norden, aber auch von Westen her R4.2024.00093 Seite 4
gut einsehbar sei. Die Gewerbezone selbst sei vergleichsweise klein und mit Gewerbebauten überbaut, die 7-11 m hoch seien. Eine Mobilfunk-Antennen- anlage würde diese bestehende Bebauung somit weiterhin weit sichtbar um 10 m überragen. Die Rekurrentin müsste konkret aufzeigen, dass die Min- derhöhe von 4,43 m die Argumente von Baurekurs- und Verwaltungsgericht (im ersten Rechtsgang) hinfällig mache. Die Rekurrentin halte indes einzig fest, dass die Mobilfunk-Antennenanlage angesichts der örtlichen Gegeben- heiten insgesamt zwar eine gewisse Fernwirkung erziele, aber nicht beson- ders gross und nicht markant in Erscheinung trete. Die Verkürzung der An- tenne auf 19,9 m mache indes keine wesentliche Änderung am Erschei- nungsbild aus. Im Übrigen habe sich seit den Gerichtsentscheiden nichts an den örtlichen Verhältnissen geändert. 3.3. Die Beigeladenen stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich seit dem ersten Rechtsgang weder die Situation vor Ort geändert habe noch das Projekt wesentlich geändert worden sei. Es sei nicht auszu- schliessen, dass eine weitere Reduktion oder Alternativen möglich seien, zu- mal bereits im ersten Rechtsgang von der Bauherrschaft geltend gemacht worden sei, die damals geplante Höhe von 25 m sei technisch bedingt. Ohne eine Netzabdeckung des umliegenden Nichtbauzonenland könnte die An- tenne vermutlich zusätzlich deutlich redimensioniert werden. Die Landschaft werde durch die Positionierung am Siedlungsrand beeinträchtigt. Sowohl das Gebäude auf dem Baugrundstück als auch die übrigen Gebäude würden durch die Anlage klar bzw. deutlich überragt. Eine Kaschierung sei nicht fest- stellbar. Die Antenne würde aus nahezu allen Blickrichtungen sichtbar sein. Im Nahbereich würde die Kernzone und verschiedene Schutzobjekte liegen, welche zumindest teilweise im Kontext mit der geplanten Anlage gut wahr- nehmbar seien, was das Ortsbild erheblich beeinträchtige. 4.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umge- bung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. R4.2024.00093 Seite 5
Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Um- schwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. So kann namentlich die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungsmerkmal ei- ner bestehenden Überbauung sein. Die genügende Einordnung fehlt aller- dings nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein ein- heitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr ist ein Einordnungsman- gel erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht ideal bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein. Dies ist auch dann erfüllt, wenn eine an- dersartige Gestaltung als besser bzw. als wünschenswert qualifiziert würde. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum (vgl. VB.2018.00395 vom 7. Feb- ruar 2019, E. 4.2. ff.). 4.2. Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kanto- nalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Ent- scheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursge- richt entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum über- schreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehen- den Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprin- zipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tie- fer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autono- men Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies R4.2024.00093 Seite 6
insbesondere § 238 PBG, ferner aber auch etwa § 71 PBG betreffend die bauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG betreffend die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357 Abs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vorschrifts- widrigen Bauten (Donatsch, § 20 Rz. 72). 4.3. Die Vorinstanz hat die durch das Baurekurs- und das Verwaltungsgericht im Rahmen der abschlägigen Beurteilung des Vorgängerprojekts berücksichtig- ten Gegebenheiten in der Beurteilung des vorliegend streitbetroffenen Pro- jekts aufgenommen und kommt dabei zum Schluss, dass die Anlage nach wie vor eine grosse Fernwirkung aufweise, überdimensioniert erscheine und markant in Erscheinung trete. Die Anlage weise keinen Bezug zur bestehen- den baulichen und landschaftlichen Umgebung auf. Wie sich am Augenschein feststellen liess, treffen die vorinstanzlichen Fest- stellungen in Bezug auf die landschaftliche und bauliche Umgebung (nach wie vor) zu. Die Gewerbezone, in welcher die strittige Mobilfunk-Antennen- anlage erstellt werden soll, ist kleinflächig und die dort stehenden Gebäuden sind nicht besonders hoch. Auch die weitere Umgebung mit der Wohnzone im Süden sowie der Kernzone im Norden weist eine kleinräumige Bebau- ungsstruktur auf. Zutreffend ist ebenfalls, dass das Terrain gegen Norden von der Gewerbezone zur Bahnlinie abfällt und daran eine offene Landschaft anschliesst. Indes unterlässt es die Vorinstanz in der Beurteilung des vorliegend strittigen Projekts die Redimensionierung der Anlage als Ganzes gebührend zu be- rücksichtigen. Mit dem vorliegenden strittigen Baugesuch wurde im Vergleich zum Vorgängerprojekt nicht nur die Masthöhe reduziert, sondern auch die nunmehr geplanten Antennenmodule sollen jeweils um satte 55 cm kürzer ausfallen. Überdies sollen keine zusätzlichen runden Richtfunkantennen mehr montiert werden und die stattdessen neu geplanten RRH's liegen enger am Masten an. Der geplante Mast verfügt im Vergleich zum Vorgängerpro- jekt kurzum über ein kompakteres Aussehen. Die gesamte Anlage erscheint damit nicht nur weniger hoch, sondern auch deutlich aufgeräumter und we- niger mächtig (s. zur Veranschaulichung die direkte Gegenüberstellung der Anlagen in act. 17, S. 5, s. auch act. 19.6 und act. 19.18). Aufgrund dieser gegenüber dem Vorgängerprojekt vorgenommenen Änderungen erscheint R4.2024.00093 Seite 7
es willkürlich, wenn sich die Vorinstanz zur Begründung der nunmehr ausge- sprochenen Bauverweigerung weitestgehend auf die Argumente der Rechts- mittelinstanzen zum ursprünglichen Projekt beruft. 4.4. Am Augenschein war sodann feststellbar, dass der Mast von Standorten im Wohnquartier im Süden des Antennenstandorts aus betrachtet zwar sichtbar sein wird. Er wird jedoch die Firste der Hauptgebäude des Quartiers – wenn überhaupt – nur in geringem Mass überragen (s. Prot. S. 12 f., Fotografien Nrn. 9 ff.). Deshalb und zufolge der umschriebenen Redimensionierung der Antennen- und systemtechnischen Modulen kann aus dem Blickwinkel eines im Quartier stehenden unbefangenen Betrachters nicht (mehr) von einer do- minanten und damit störenden Erscheinung der Anlage in Bezug auf das besagte Wohnquartier ausgegangen werden. Dass die Anlage teilweise nach wie vor sichtbar sein wird, ändert daran nichts. Eine weitere Reduktion der Höhe oder gar eine – in der Umsetzung ohnehin fragwürdige – vollstän- dige Kaschierung der Anlage wäre angesichts der heterogenen Umgebung und des Umstandes, dass es sich beim besagten Wohnquartier nicht um eine Bebauung handelt, die sich durch eine besondere architektonische Qualität auszeichnet, mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren. Ab- gesehen davon handelt es sich bei der strittigen Anlage nicht um eine aussergewöhnlich hohe Anlage, die im Verein mit der Standortwahl in einer Gewerbezone von einem neutralen Betrachter nicht mehr als standardisierte technische Anlage hingenommen werden würde. Die reduzierte Höhe des Mastes ist sodann von Norden betrachtet augenfäl- lig, sodass nicht (mehr) gesagt werden kann, die Anlage wirke auf dieser Seite exponiert und in der kleinflächigen Gewerbezone mit den relativ tiefen Gebäuden überdimensioniert (vgl. Prot. S. 9, Fotografie Nr. 4 mit act. 24.4, Fotografie Nr. 1 f. [unter Berücksichtigung des tieferen Standorts des Foto- grafen im ersten Rechtsgang], s. auch die entsprechende Fotografie in act. 24.3). Die reduzierte Höhe im Verein mit den Änderungen an den Modu- len und der Systemtechnik wird fraglos dazu führen, dass die Anlage auch von Westen her betrachtet – auch mit Blick auf die Gebäude der Wohnzone im Süden – nicht mehr überhöht und dominant in Erscheinung treten wird (s. Prot. S. 8, Fotografie Nr. 1). Schliesslich vermag (auch) die im Osten der Kernzone zugewiesenen Quartiere von X entgegen der Auffassung der Bei- geladenen keine erhöhten gestalterischen Anforderungen an die geplante R4.2024.00093 Seite 8
Anlage zu stellen; dies insbesondere auch nicht in Form einer weiteren Hö- henreduktion. Abgesehen davon, dass die Kernzone per se kein Schutzob- jekt darstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mobilfunk-Antennenanlage das sich in der Kernzone manifestierende schutzwürdige Ortsbild tangieren soll. Weder wurde solches anlässlich des Augenscheins des vorliegenden Verfahrens festgestellt, noch ergibt sich solches aus den Akten (s. insb. act. 24.3, letzte Fotografie). Ein rechtsrelevanter Bezug zwischen Antenne und den in der Kernzone situierten Schutzobjekten wurde von den Beigeladenen nicht dargetan. Dies gilt auch für die Liegenschaft "B" (Grundstück Kat.-Nr. 2; vgl. hierzu BRGE IV Nr. 0161/2019 vom 5. Dezember 2019, E. 3.5). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Redimensionierung der An- lage sowohl dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass es sich bei der Standortzone um eine kleinflächige Gewerbezone handelt, als auch der Nähe zum kleinmassstäblichen Wohnquartier und der ländlichen Umgebung. Wenn die Vorinstanz in ihrer Beurteilung zum Schluss kommt, dass die An- lage überdimensioniert erscheine und keinen Bezug zur baulichen und land- schaftlichen Umgebung aufweise, ist dies im Lichte des in Bezug auf die Höhe und Ausstattung geänderten Projekts nicht mehr sachlich vertretbar. Die Bauverweigerung lässt sich nicht auf § 238 Abs. 1 PBG stützen. 5.1. Im angefochtenen Bauentscheid wurde das Bauvorhaben trotz der festge- stellten mangelhaften Einordnung auch auf die Vereinbarkeit mit weiteren einschlägigen Bauvorschriften geprüft. Namentlich wurde dem Bauvorhaben die Zonenkonformität attestiert. Auf die entsprechende Rüge der Beigelade- nen ist damit vorliegend einzugehen. Diese bringen hierzu vor, es sei frag- lich, ob die Antennenanlage zonenkonform sei, soweit diese auch das um- liegende Gebiet in der Landwirtschaftszone versorge. Die Ausrichtung der Antenne lasse vermuten, dass im Wesentlichen auch das Nichtbauzonen- land abgedeckt werden solle. Mit der geplanten Antenne müsste aber primär das Bauzonenland abgedeckt werden. 5.2. Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist R4.2024.00093 Seite 9
im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumpla- nungsgesetzes [RPG]). Zu beachten ist vorliegend, dass die Gemeinde X von der Kompetenz ge- mäss § 49a Abs. 3 PBG Gebrauch gemacht hat und in Art. 37 BZO eine Kaskaden- bzw. zonenspezifische Prioritätenregelungen festgelegt hat, wel- che die vorliegend zu beurteilende Anlage unstrittig einhält, zumal sich der Standort in einer Zone erster Priorität befindet und deshalb keine weiteren Nachweise zu verlangen sind (s. Art. 37 Abs. 2 BZO). Hinsichtlich der Beanstandungen der Beigeladenen, wonach mit dem streit- betroffenen Vorhaben angesichts der Antennenausrichtungen im Wesent- lichen das Nichtbauzonenland abgedeckt werden solle, ist zunächst festzu- halten, dass unstrittig Abschnitte der übergeordneten Verkehrsinfrastruktur, welche ausserhalb der Bauzone im Norden der Ortschaft vorbeiführt, abge- deckt werden sollen. So dient die Antennen mit der Ausrichtung Azimut 270° angesichts dieser Senderichtung sowie der hohen Sendeleistung fraglos zur Hauptsache der Versorgung der übergeordneten Verkehrsträger und mithin von Nichtbauzonenland. Abgesehen davon, dass eine Anlage mit einem Standort in der Gewerbezone gemäss Art. 37 Abs. 1 BZO auch der über- kommunalen Versorgung dienen darf – wobei, wie im ersten Rechtsgang festgehalten, diesbezüglich aufgrund der hierzu erforderlichen Höhe und der konkreten Umstände aus Einordnungsüberlegungen enge Grenzen zu set- zen sind –, ist vorliegend indes insgesamt nicht davon auszugehen, dass zu einem überwiegenden Teil Nichtbauzonenland abgedeckt werden soll. In der Ausrichtung Azimut 30° weisen die Antennen eine moderate Sende- leistung auf (d.h. lediglich etwas mehr als die Hälfte der Leistung der übrigen Senderichtungen) und werden mithin trotz der Senderichtung (zur Bauzo- nengrenze) nur teilweise auch Nichtbauzonenland und die Verkehrsinfra- struktur im Norden abdecken. In Bezug auf die Antennen mit der Ausrichtung Azimut 130° liegt aufgrund der Ausrichtung auf der Hand, dass diese Anten- nen zur Hauptsache Bauzonenland abdecken sollen. Insbesondere aufgrund der vorliegend begrenzten Ausdehnung der Bauzone ist ferner nicht zu ver- meiden, dass die Anlage auch über die Bauzonengrenze hinaus senden wird, zumal elektromagnetische Strahlung nicht an der Zonengrenze halt- macht. R4.2024.00093 Seite 10
Die Rüge der Beigeladenen hinsichtlich der Zonenkonformität erweist sich als unbegründet. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Re- kurses aufzuheben. Der Gemeinderat X ist einzuladen, die Baubewilligung für das nachgesuchte Bauvorhaben unter den notwendigen Nebenbestim- mungen (namentlich hinsichtlich einer der Umgebung angepassten Farbge- bung) zu erteilen. 7. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Gemeinderat X und unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten zu je 1/52 den Bei- geladenen 2-27 aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'200.-- festzusetzen. 8. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder R4.2024.00093 Seite 11
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der Rekurrentin eine Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'950.--, zahlbar zu je 1/26 durch die solidarisch für den Gesamtbetrag haftbaren Beigeladenen 2-27. Da die Umtriebsentschädigung pauschal fest- gelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). Der Vorinstanz und den Beigeladenen steht die beantragte Umtriebsent- schädigung ausgangsgemäss von vornherein nicht zu. R4.2024.00093 Seite 12
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